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Rabatte und Versteigerungen — BGH Urteil

© Luftbildfotograf - Fotolia.com
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Preise für ärztliche und zahnärztliche Leistungen dürfen im Internet verglichen und versteigert werden. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Nach Ansicht des BGH haben Patienten das Recht mit dem Kostenvoranschlag eines Zahnarztes einen anderen Zahnarzt aufzusuchen, um ein vermeintlich besseres, günstigeres Angebot zu bekommen. Das gleiche geschehe bei einer Internetplattform. Zahnärzte, die an diesen Versteigerungen teilnehmen handeln nach Ansicht des BGH nicht unkollegial, sondern im Interesse der Patienten. Die ersteigernden Zahnärzte müssen 20% des mit dem Patienten vereinbarten Honorars an den Betreiber der Plattform als Servicegebühr abgeben. Die Berufsordnung der Ärzte und Zahnärzte untersagen allerdings Provisionen für die Zuführung von Patienten.  Nach Ansicht des Gerichtes ist es allerdings lediglich ein Service Ärzte/Zahnärzte und Patienten miteinander in Kontakt zu bringen.

© Christopher Meder - Fotolia.com
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Schnäppchenjägerei in der Medizin
Der „Geiz ist Geil“-Mentalität und der Schnäppchenjägerei ist damit auch in der Medizin das erste Tor weit geöffnet worden. Medizinische Leistungen alleine anhand der Kosten zu vergleichen ist unmöglich. Qualität lässt sich eben nicht ersteigern und definiert sich schon gar nicht über den günstigsten Preis. Dazu bezieht der Vorstandsvorsitzende der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZBV) Dr. Jürgen Fedderwitz folgendermassen Stellung: “ Medizinische Eingriffe zu Niedrigst-Gebot zu versteigern, ist ebenso unethisch wie gefährlich.“
Die ersteigernden Ärzte und Zahnärzte treffen Entscheidungen rein aus kostentechnischer Sicht ohne den Patienten jemals gesehen, kennen gelernt oder gar untersucht zu haben. Sie haben keinerlei diagnostische Vorleistungen erbracht (Untersuchungen, Röntgenaufnahmen, etc.) und sind deshalb  gar nicht in der Lage einen qualifizierten Kostenvoranschlag zu erstellen. Für einen Mediziner ein fragwürdiges Vorgehen, das sicherlich in naher Zukunft auch forensische Konsequenzen nach sich ziehen wird. Die MBZ (Mitteilungsblatt der Berliner Zahnärzte) stellt hierzu fest: „Es zeichnet sich eine Ebay-Mentalität ab, die in der Medizin fehl am Platze ist. Dass der Geschäftemacherei im Internet ohne jegliche ethische Verpflichtung keine eindeutigen Grenzen durch den Gesetzgeber gesetzt werden, zeigt sich heute bereits in der Realität: Bei Medikompass etwa kann man nicht nur Zahnbehandlungen versteigern, sondern auch Augenoperationen und künstliche Befruchtungen. „

© V. Yakobchuk - Fotolia.com
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Rabatte auf zahnärztliche Leistungen
Ähnlich verhält es sich mit Rabattaktionen auf zahnärztliche Leistungen. Diese sind in aller Regel nicht mit den berufsrechtlichen, insbesondere gebührenrechtlichen, Regelungen vereinbar. Die Zahnärztekammer Berlin stellt hierzu fest: “ So muss der Zahnarztgemäß §1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) privatzahnärztliche Leistungen nach GOZ abrechnen.
Das Anbieten von Rabatten ist nach  GOZ aber nicht möglich.“  Das Anbieten von Rabatten, ebenso wie die Versteigerung von ärztlichen Leistungen setzt die zahnärztliche freiberufliche Leistung auf das gewerbliche Niveau herab. Es entsteht der Eindruck eines Gewerbes, welcher dem Patienten- Zahnarzt-Vertrauensverhältnis nachhaltig schaden kann. Die Zahnärztekammer weist darauf hin, dass ein Zahnarzt den freien Berufen und nicht dem gewerblichen Bereich angehört und sich deshalb aller standesunwürdiger Mittel zu enthalten hat.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH eine zumindestens umstrittene Entscheidung getroffen. Man darf gespannt sein, wie er sich in seiner schriftlichen Begründung mit der Gebührenordnung für Zahnärzte auseinandersetzen wird. Allerdings wird der BGH mit seiner Entscheidung sicherlich auch nicht das letzte Wort haben, da das Bundesverfassungsgericht sich bereits in zwei alktuellen Verfahren ebenfalls mit der Problematik von Preisvergleichsplattformen befasst.